Beihilfeantrag – ohne Pflegeaufwendungen

Sie haben die Möglichkeit Ihren Beihilfeantrag per Post oder im Beihilfe-Verfahren mittels App/Portal einzureichen. Eine Übersendung des Beihilfeantrags mittels E-Mail ist nicht zulässig. Beachten Sie zudem, dass Aufwendungen Ihrer Ehe-/Lebenspartnerin bzw. Ihres Ehe-/Lebenspartners nur beihilfefähig sind, wenn deren bzw. dessen Einkommensgrenze nach § 6 Abs. 2 BBhV nicht überschritten wird.  Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist jährlich nachzuweisen – in der Regel durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides aus dem 2. Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe. Bitte reichen Sie uns diesen rechtzeitig ein, spätestens mit dem 1. Beihilfeantrag im jeweiligen Kalenderjahr, mit dem Sie Beihilfe zu den Aufwendungen Ihrer Ehe-/Lebenspartnerin bzw. Ihres Ehe/-Lebenspartners beantragen (z. B bei Antragstellung in 2025 ist der Einkommensteuerbescheid für 2023 einzureichen).

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