Iran
Die Finanzsanktionen gegen Iran dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Europäischen Union.
Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren.
Daneben ist die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran oder zur Verwendung im Iran im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien grundsätzlich verboten, etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gütern, Software und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Irans beitragen könnten.
Weitere Verbote betreffen z. B. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit Rohöl/ Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen sowie Erdgas.
Darüber hinaus enthalten die Finanzsanktionen Finanzierungsbeschränkungen (betreffend u. a. die Gewährung von Darlehen und Krediten, die Ausweitung von Beteiligungen und die Gründung von Joint Ventures) für bestimmte iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen (z. B. zur Freigabe eingefrorener Gelder oder Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen) erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Die Finanzsanktionen beinhalten auch ein grundsätzliches Verbot von Geldtransfers zwischen Kredit- und Finanzinstituten in der EU und iranischen Kredit- und Finanzinstituten, sehen jedoch auch zahlreiche Ausnahmebestimmungen vor, welche die Durchführung bestimmter Geldtransfers – abhängig von deren Betragshöhe und unter Beachtung der Melde- bzw. Genehmigungserfordernisse – ermöglichen (z. B. für Geldtransfers im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Gesundheitsleistungen, medizinischer Ausrüstung, landwirtschaftlichen oder humanitären Zwecken und mit sanktionskonformen Handelsverträgen sowie für Überweisungen persönlicher Gelder).
Außerdem sind Geldtransfers von und an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ab EUR 10.000,00 bis unter EUR 40.000,00 der Deutschen Bundesbank als zuständige nationale Behörde anzuzeigen bzw. bedürfen ab EUR 40.000,00 der Genehmigung. Die vorgenannten Meldungen sowie Genehmigungsanträge sind bei elektronischen Geldtransfers grundsätzlich von dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bzw. Begünstigten der Zahlung einzureichen.
Weitere Informationen zum Melde- und Genehmigungsverfahren für Iran-Geldtransfers finden Sie im hierzu erstellten Merkblatt (siehe Verlinkung rechts).
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.