Supervisory Benchmarking Portfolios (SBP)

Das Meldewesen zu den jährlichen Benchmarking-Übungen der EBA

Artikel 78 der CRD (Capital Requirements Directive, Richtlinie 2013/36/EU) regelt das aufsichtliche Benchmarking (auch als aufsichtliche Vergleiche bezeichnet) für Institute, die bestimmte interne Modelle (Kredit- und Marktrisiko sowie IFRS 9) oder (voraussichtlich ab 2026) den alternativen Marktrisiko-Standardansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden. Die EBA unterstützt diesen Prozess durch die Entwicklung von technischen Standards und Ergebnisberichten.

Für Zwecke des aufsichtlichen Benchmarking melden die betroffenen Institute jährlich die in dem für das jeweilige Jahr relevanten ITS festgelegten Daten entlang der folgenden SBP-Module:

  • Kreditrisiko (CR) – Meldungen zu IRBA-Modellen
  • Marktrisiko (IMV) – Meldung der Initial Market Valuations (IMVs) und Sensitivitäten nach der Sensitivitäten-basierten Methode (SBM) des alternativen Standardansatzes.
  • Marktrisiko (RM) – Meldung der Risikomaße (RM) nach Marktrisikomodelleansatz und alternativen Standardansatz.
  • IFRS 9: Meldungen zu IFRS 9-Modellen zur Berechnung von Rückstellungen für erwartete Verluste

Die jährlichen Meldungen der Banken erfolgen analog zum COREP-Meldewesen nach dem Datapoint-Modell und der XBRL-Taxonomie der EBA.

Kreditrisikomodelle und IFRS 9

Das Kreditrisiko-Benchmarking umfasst alle Institute mit genehmigten IRBA-Modellen bzw. die den COREP-Meldebogen C08.01 einreichen.

Das IFRS 9 Benchmarking betrifft Institute, die interne Modelle oder den alternativen Standardansatz verwenden und eine der drei folgenden Bedingungen erfüllen (vgl. Art. 78 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI)):

(i) nach IFRS bilanzieren oder 
(ii) nach Art. 24 Abs. 2 CRR für aufsichtliche Zwecke IFRS verwenden oder 
(iii) nach nationalen Vorschriften bilanzieren, aber dabei ihre erwarteten Kreditverluste nach dem IFRS-Modell bilden.

Die Daten zum Kreditrisiko (Meldebögen C101.00, C102.00, C103.00, C105.01-C105.03) und zu IFRS 9 (Meldebögen C111.00-C118.00) werden zum Meldestichtag 31.12. des Vorjahres abgefragt und sind von den Banken zum 11.04. des laufenden Jahres zu melden.

Marktrisikomodelle und alternativer Standardansatz

Im Rahmen des Marktrisiko-Benchmarkings sind derzeit alle Institute meldepflichtig, die interne Modelle für das Marktrisiko verwenden bzw. den Meldevordruck C24.00 einreichen. Mit der eigenmittelwirksamen Einführung der FRTB-Ansätze wird sich der Kreis der meldepflichtigen Institute voraussichtlich erweitern. Zukünftig werden auch Institute, die den alternativen Standardansatz anwenden, meldepflichtig sein, sofern der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Marktrisiko mindestens 500 Millionen Euro beträgt (Art. 78 Abs. 1 lit. b CRD VI). Das Marktrisiko-Benchmarking wird weiterhin auch alle Institute umfassen, die interne Marktrisikomodelle nutzen.

Die relevanten Meldungen (IMV- und RM-Meldungen) sind jährlich einzureichen. Die konkreten Termine und Fristen ergeben sich aus den jeweils gültigen EBA-ITS bzw. PRISMA-Vorgaben. Die IMV-Meldung (C106.00, C106.01) ist dabei zeitlich vor der RM-Meldung (C107.01, C107.02, C108.00, C109.01, C109.02, C109.03, C110.01, C110.02, C110.03, C120.01, C120.02, C120.04, C120.05, C120.06) einzureichen. Die IMV-Meldung ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, die korrekte Verbuchung der hypothetischen Instrumente zu überprüfen. Bei Auffälligkeiten werden die betroffenen Institute informiert, sodass sie vor der Berechnung der Risikomaße (RM-Meldung) gegebenenfalls Korrekturen vornehmen können. Dieser zweistufige Meldeprozess dient dazu, Buchungsfehler frühzeitig zu erkennen und so die Qualität und Vergleichbarkeit der gemeldeten Eigenmittelanforderungen zu verbessern.