Supervisory Benchmarking Portfolios (SBP)

Das Meldewesen zu den jährlichen Benchmarking-Übungen der EBA

Artikel 78 der CRD (Capital Requirements Directive, Richtlinie 2013/36/EU) regelt das aufsichtliche Benchmarking (auch als aufsichtliche Vergleiche bezeichnet) für Institute, die bestimmte interne Modelle (Kredit- und Marktrisiko sowie IFRS 9) oder (voraussichtlich ab 2026) den alternativen Marktrisiko-Standardansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden. Die EBA unterstützt diesen Prozess durch die Entwicklung von technischen Standards und Ergebnisberichten.

Für Zwecke des aufsichtlichen Benchmarking melden die betroffenen Institute jährlich die in dem für das jeweilige Jahr relevanten ITS festgelegten Daten entlang der folgenden SBP-Module:

  • Kreditrisiko (CR) – Meldungen zu IRBA-Modellen
  • Marktrisiko (IMV) – Meldung der Initial Market Valuations (IMVs) und Sensitivitäten nach der Sensitivitäten-basierten Methode (SBM) des alternativen Standardansatzes.
  • Marktrisiko (RM) – Meldung der Risikomaße (RM) nach Marktrisikomodelleansatz und alternativen Standardansatz.
  • IFRS 9: Meldungen zu IFRS 9-Modellen zur Berechnung von Rückstellungen für erwartete Verluste

Die jährlichen Meldungen der Banken erfolgen analog zum COREP-Meldewesen nach dem Datapoint-Modell und der XBRL-Taxonomie der EBA.

Kreditrisikomodelle und IFRS 9

Das Kreditrisiko-Benchmarking umfasst alle Institute mit genehmigten IRBA-Modellen bzw. die den COREP-Meldebogen C08.01 einreichen. Das IFRS 9-Benchmarking hingegen betrifft jene Institute, die bereits im Kreditrisiko-Benchmarking meldepflichtig sind und zusätzlich ihre FINREP-Meldung nach IFRS erstellen.

Die Daten zum Kreditrisiko (Meldebögen C101.00, C102.00, C103.00, C105.01-C105.03) und zu IFRS 9 (Meldebögen C111.00-C118.00) werden zum Meldestichtag 31.12. des Vorjahres abgefragt und sind von den Banken zum 11.04. des laufenden Jahres zu melden.

Marktrisikomodelle und alternativer Standardansatz

Das Marktrisiko-Benchmarking umfasst als Meldepflichtige im Rahmen der Benchmarking-Übung 2025 alle Institute, die interne Modelle für das Marktrisiko verwenden bzw. die den Meldevordruck C24.00 einreichen. 

Voraussichtlich ab der Benchmarking-Übung 2026 wird sich der Kreis der Meldepflichtigen Institute auf bestimmte Institute erweitern, die den alternativen Standardansatz verwenden. Hierbei werden nach Art. 78 Abs. 1 lit. b CRD VI nur Institute einbezogen bei denen der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, mindestens 500 Mio. EUR beträgt. Das Marktrisiko-Benchmarking wird weiterhin zusätzlich Institute umfassen, die interne Marktrisikomodelle verwenden.

Die oben genannten IMV- und RM-Meldungen müssen jährlich erfolgen, wobei die konkreten Meldetermine und Fristen dem jeweiligen EBA-ITS bzw. PRISMA entnommen werden können. Der Stichtag und die Einreichungsfrist der IMV-Meldung (Meldungen C106.00, C106.01) liegen zeitlich vor denen der RM-Meldung (Meldungen C107.01, C107.02, C108.00, C109.01, C109.02., C109.03, C110.01, C110.02, C110.03, C120.01, C120.02, C120.4, C120.05, C120.06). Die Informationen aus der IMV-Meldung ermöglichen es den zuständigen Behörden, die korrekte Verbuchung der hypothetischen Instrumente zu plausibilisieren und die Institute bei Auffälligkeiten zu informieren, damit diese gegebenenfalls Korrekturen vornehmen können bevor die Berechnung der Risikomaße (RM-Meldung) erfolgt. Dieser zweistufige Prozess soll den Einfluss von Buchungsfehlern auf die Variabilität gemeldeten Eigenmittelanforderungen reduzieren.