Finger tippt auf Smartphone ©sdecoret / Fotolia

FinTech

Der Begriff „FinTech“ ist die Kurzform des Begriffs „Financial Technology“ und ist nicht gesetzlich definiert. Im Allgemeinen werden damit Unternehmen bezeichnet, die innovative, technologiebasierte Anwendungssysteme rund um das Thema „Finanzen“ anbieten. Häufig handelt es sich dabei um so genannte „Start-ups“, dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Auch bereits etablierte Unternehmen nutzen innovative Technologien und können unter den Begriff „FinTech“ fallen. Thematisch umfasst der Begriff „FinTech“ in seiner praktischen Verwendung eine Vielzahl unterschiedlicher technologiebasierter Geschäftsmodelle, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Aktivitäten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz, Distributed-Ledger-Technologie oder Schnittstellen in einer Open-Banking-Umgebung.

Aufgrund des weiten Begriffsverständnisses unterliegt jedoch nicht jedes „FinTech“ dem Aufsichtsregime. Aufsichtsrechtlich relevant ist ein Unternehmen, wenn es – unabhängig von der verwendeten Technologie – erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt. Erlaubnispflichtige Geschäfte sind Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1a KWG, Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs. 2 WpIG, Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ZAG bzw. das E-Geld-Geschäft nach § 1a Abs. 2 ZAG sowie künftig entsprechende Aktivitäten unter MiCAR.

Gerade junge Unternehmen können häufig nicht einschätzen, ob ihr Geschäftsmodell einer Erlaubnis nach dem KWG, dem WpIG oder dem ZAG bedarf. Die Bundesbank bietet hier zwar keine Beratungsleistungen an, bei Unsicherheiten kann jedoch die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, in deren Geschäftsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat, kontaktiert werden, um die Erlaubnispflicht zu klären. Das Betreiben erlaubnispflichtiger Geschäfte ohne entsprechende Erlaubnis wird strafrechtlich verfolgt.