Newsletter „Zahlungsverkehr und Wertpapierabwicklung“ 48. Ausgabe – Dezember 2021

PISA – Der neue Überwachungsrahmen im Massenzahlungsverkehr

21.12.2021

Am 22.11.2021 veröffentlichte die EZB auf ihrer Internetseite einen neuen europäischen Überwachungsrahmen für elektronische Zahlungsinstrumente, -verfahren und -arrangements – kurz PISA. PISA steht in diesem Fall für electronic payment instruments, schemes and arrangements. Es ist ein umfassendes Werk, das aufgrund seiner Technologieneutralität neben der Überwachung traditioneller Zahlungsverkehrsinstrumente wie Überweisung, Lastschrift Zahlungskarte und E-Geld auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Assets abdeckt. Hierunter fallen zum Beispiel deren Annahme durch Händler mittels Bezahlkarte oder ihre Nutzung über elektronische Geldbörsen. Es enthält darüber hinaus großzügige Ausnahmeregelungen, da über PISA in erster Linie die großen im Euroraum tätigen nationalen und internationalen Anbieter überwacht werden sollen.

PISA basiert auf drei Dokumenten:

  • einem allgemeinen Rahmenwerk (= Oversight Framework), das die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen Instrumentenüberwachung darlegt,
  • einer Assessment-Methodologie, die den Ablauf der durchzuführenden Bewertungsverfahren skizziert und die einen umfangreichen Katalog von Beurteilungsfragen enthält,
  • sowie einem Regelwerk für ein Scoring-Modell, anhand dessen die zu überwachenden Anbieter festgelegt werden (Exemption Policy).

Mit seinem modularen Ansatz ermöglicht PISA die Anwendung der einheitlichen Assessment-Methodologie nicht nur für die unterschiedlichsten Zahlungsverfahren und ‑arrangements, sondern auch für verschiedene Formen von Bewertungsverfahren. So können darauf aufbauend sowohl umfassende oder themenbezogene Bewertungen vorgenommen werden, sie ermöglicht aber auch Assessments mit einem ganz bestimmten Fokus (sogenannte deep dives).

Eine weitere Besonderheit von PISA ist die darin enthaltene begrenzte Flexibilität der Zentralbank, die die Überwachung koordiniert (so genannter Leitüberwacher). Diese hat zum einen die Möglichkeit, die Fragen der Assessment-Methodologie an die konkrete Ausgestaltung der überwachten Verfahren und Arrangements anzupassen oder bei Bedarf auch darüber hinauszugehen. Zum anderen kann sie unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, wie bestimmte Anbieter behandelt werden sollen: Während für die größten Anbieter verpflichtend regelmäßige Assessments durchgeführt werden und Anbieter mit nur geringem Geschäftsumfang komplett von der Überwachung freigestellt sind, besteht für Anbieter, die keiner dieser beiden Gruppen angehören, ein gewisser Entscheidungsspielraum. Für sie muss der Leitüberwacher begründet festlegen, ob er sie von der Überwachung freistellt, mit einem leichten Monitoring belegt, das auf regelmäßigen Überwachungsgesprächen und der Erhebung wesentlicher Geschäftsdaten basiert, oder ob er auch bei ihnen regelmäßige Assessments durchführt. 

Im Rahmen ihrer Überwachungskompetenz wird die Zahlungsverkehrsüberwachung der Deutschen Bundesbank das PISA-Rahmenwerk nach einer einjährigen Implementierungsfrist ab 2023 auf die in Deutschland ansässigen Anbieter von Zahlungsverfahren und -arrangements anwenden. Bereits Anfang nächsten Jahres wird sie die für die erste Klassifizierung notwendigen Daten erheben. Diejenigen Anbieter, die auf dieser Basis künftig der Überwachung unterliegen, werden nach Abschluss des Verfahrens entsprechend unterrichtet. Sofern sie bereits heute der Zahlungsverkehrsüberwachung unterliegen, sollen sie die auf sie anwendbaren Prinzipien bis zum 15. November 2022 umsetzen. In Zukunft neu zu überwachende Unternehmen sollen dies dagegen innerhalb eines Jahres nach der Benachrichtigung tun.