Zulassungskriterien

Die detaillierten und maßgeblichen Regelungen zu einzelnen Zulassungskriterien für notenbankfähige Sicherheiten finden Sie in Teil 4 der jeweils aktuellsten Fassung der "Leitlinie (EU) 2015/510 der europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60)" sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Deutschen Bundesbank  (s. rechte Spalte). 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der untenstehenden Auflistung nur um eine Auswahl von bestimmten Zulassungskriterien handelt. Neben diesen müssen auch die weiteren relevanten Regelungen der Leitlinie (EU) 2015/510 sowie der AGBs der Deutschen Bundesbank erfüllt sein.

Für Fragen zum Sicherheitenrahmen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für notenbankfähige Sicherheiten  jederzeit zur Verfügung.

Ausgewählte Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

Art der Sicherheit

in Euro denominierte erstrangige Schuldtitel

Art des Emittenten bzw. Garanten

Zentralbanken der Mitgliedstaaten, öffentliche Stellen, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag, Kreditinstitute, (nicht)finanzielle Kapitalgesellschaften, multilaterale Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen

Sitz des Emittenten bzw. Garanten

grundsätzlich im EWR oder in einem G10-Land außerhalb des EWR, Sitz des Garanten grundsätzlich im EWR

Emissionsort

grundsätzlich im EWR

Zugelassene Märkte

Handelszulassung an einem geregelten Markt oder Handel an einem von der EZB akzeptierten nicht geregelten Markt

Abwicklungs­verfahren

Abwicklung im Euro-Währungsgebiet; zentrale, girosammelverwahrfähige Hinterlegung der Sicherheit bei einer Organisation, die EZB-Mindeststandards erfüllt

Bonitätsan­forderungen

an die Sicherheit bzw. den Emittenten/Garanten gemäß ECAF

Ausgewählte Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten

Art der Sicherheit

in Euro denominierte Kreditforderungen und Schuldscheindarlehen, die nicht nachrangig sind

Art des Schuldners bzw. Garanten

Nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen, multilaterale Entwicklungsbanken, internationale Organisationen

Sitz des Schuldners bzw. Garanten

im Euroraum

Abwicklungs­verfahren

Verfahren des Eurosystems

Für Geschäftspartner der Bundesbank: MACCs

Bonitätsan­forderungen

an den Schuldner bzw. Garanten gemäß ECAF

Rechtsgrundlage

Vertrag über die Kreditforderung sowie Vereinbarung zwischen dem die Kreditforderung nutzenden Geschäftspartner und der nationalen Zentralbank müssen dem Recht eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes entsprechen

Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) Mitverpflichteten (soweit einschlägig), (v) die Forderung als solche und (vi) die Sicherungsabtretung anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten

Mindestbetrag bei Einreichung

bei inländischer Nutzung: Festlegung pro NZB, jedoch mindestens 25 000 (BBk: derzeit kein Mindestbetrag); bei grenzüberschreitender Nutzung: grundsätzlich 500 000 im Eurosystem

Temporäre Zulassungskriterien

Neben den allgemeinen Zulassungskriterien für notenbankfähige Sicherheiten wurden im Zuge der Finanzkrise 2008 erstmals temporäre Maßnahmen ergriffen. Zu diesen temporären Maßnahmen zählen derzeit beispielsweise die Akzeptanz von auf Fremdwährung lautenden Sicherheiten (USD, GBP, JPY) und Maßnahmen zur Erweiterung der Nutzung von Kreditforderungen, wie die Ausweitung des Rahmens für zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims; ACC).