EZB-Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

Basierend auf Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 hat die EZB im März 2015 die Verordnung (EU) 2015/534 erlassen. Die Verordnung regelt auch die Meldepflicht von harmonisierten Finanzinformationen (FINREP) für nach nationalen Rechnungslegungsstandards (National GAAP) bilanzierende Institute. Die Verordnung richtet sich direkt an die meldepflichtigen Institute und bedarf keiner nationalen Rechtsgrundlage. Allerdings muss die Anwendbarkeit der harmonisierten Meldeanforderungen nach Maßgabe des geltenden nationalen Bilanzrechts (in Deutschland des HGB) durch die nationale Aufsicht überprüft werden. Vor diesem Hintergrund findet regelmäßig ein auf dem FINREP-Meldeumfang der jeweils geltenden EU-Verordnung basierender Abgleich mit HGB-Voraussetzungen statt. Die Definition der FINREP-Meldepositionen ergibt sich hierbei aus den Anforderungen der Anhänge IV und V zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 (ursprünglich Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 vom 16. April 2014). Die nachstehenden Tabellen stellen die Ergebnisse dieses Abgleichs dar. Die veröffentlichte Überleitungstabelle stellt für die in Deutschland nach HGB meldepflichtigen Institute die Meldegrundlage dar. Hierauf basiert die Meldeerwartung der nationalen Aufsicht und der EZB.

Die Tabellen enthalten Ausfüllhinweise für die Meldung von Finanzinformationen durch HGB‑Anwender im Zusammenhang mit der jeweils geltenden Fassung der EZB‑Finanzinformationenverordnung. Zur Erarbeitung der Überleitungsvorgaben besteht eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Deutschen Kreditwirtschaft sowie ausgewählter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in der das gemeinsame Verständnis von BaFin und Deutscher Bundesbank sowie der beteiligten Kreditwirtschaft zu einzelnen Meldepositionen erarbeitet wird. Veränderungen zu den vorherigen Versionen der Ausfüllhinweise, die sich redaktionell oder aufgrund unterschiedlicher EBA-Taxonomien ergeben, werden jeweils kenntlich gemacht, da sich die Meldeerwartung an der jeweils veröffentlichten Fassung orientiert. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Überleitung der Meldeanforderungen werden jeweils mit der EZB abgestimmt und stellen im Sinne der EZB-Erwartungen „strong recommendations“ dar.

Meldeformat FINREP-Datenpunkte

Ein Spezifikum der EZB-Verordnung ist die Differenzierung der Meldeanforderungen nach einem Größenkriterium im Sinne der Proportionalität. Im Rahmen des Meldeumfangs „FINREP-Datenpunkte“ werden im Gegensatz zu den anderen Formaten über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen keine vollständigen Meldevordrucke abgefragt. Stattdessen haben die zum Meldeformat „FINREP-Datenpunkte“ meldepflichtigen Institute nur einzelne Datenpunkte aus ausgewählten Meldevordrucken zu melden. Vor diesem Hintergrund enthält die jeweils geltende Fassung der EZB-Finanzinformationenverordnung für diesen Meldeansatz eine eigene Taxonomie einschließlich entsprechender Validierungsregeln. In den Tabellen zu den Ausfüllhinweisen sind die im Meldeumfang „FINREP-Datenpunkte“ meldepflichtigen Positionen mit einer Markierung „DP“ versehen.

Nicht anwendbare Validierungsregeln

Für die Meldeeinreichung gelten Validierungsregeln der EBA und EZB auf Basis der harmonisierten Taxonomien, die veröffentlicht werden. Auf Grundlage nationaler Bilanzierungsvoraussetzungen sind bestimmte harmonisierte Validierungsregeln für nach HGB bilanzierende Institute nicht anwendbar. Die hier veröffentlichte Liste enthält den jeweiligen Stand solcher Validierungsregeln, die aus nationaler Sicht für die Meldungen der Finanzinformationen auf der Basis des HGB nicht anwendbar sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn im Rahmen der automatisierten Prüfung FINREP IFRS- und nGAAP-Positionen für die Validierung verknüpft werden. Nicht anwendbare Validierungsregeln werden von der deutschen Aufsicht im Rahmen der Meldeeinreichung für HGB-Einreicher nicht überprüft. Die nicht anwendbaren Validierungsregeln werden auch von der EZB für die Meldeeinreichung als nicht anwendbar akzeptiert.

Chronologie der Ausfüllhinweise entsprechend der jeweiligen Taxonomieversionen

Die anzuwendenden Taxonomieversionen unterliegen auf europäischer Ebene der fortlaufenden Aktualisierung. Im Zeitablauf müssen die Institute daher Meldungen nach verschiedenen, jeweils im gegebenen Zeitabschnitt aktuellen Taxonomieformaten einreichen. Bedeutende beaufsichtigte Institute (Significant Institutions, SI) mussten gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 vom 17. März 2015 erstmals Finanzinformationen auf Einzel- und Gruppenbasis zum 31. Dezember 2015 einreichen. Die Meldepflicht von Finanzinformationen nachgeordneter Töchter von bedeutenden beaufsichtigten Instituten begann gemäß dieser Verordnung ab dem 30. Juni 2016. Die weniger bedeutenden beaufsichtigten Institute (Less Significant Institutions, LSI) mussten Finanzinformationen auf Einzel- und Gruppenbasis ab dem 30. Juni 2017 einreichen.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Entwicklung der Ausfüllhinweise für HGB-Anwender beginnend mit der Taxonomieversion 2.6 bis heute.

Taxonomieversion 2.6

Die für die EZB-Finanzinformationenverordnung maßgebliche Ursprungsversion der Ausfüllhinweise basierte auf den Anforderungen der FINREP-Taxonomieversion 2.6 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1702 der Kommission vom 18. August 2016. Diese ursprüngliche Fassung fand seit dem Meldestichtag 30. Juni 2017 Anwendung. Eine im Verlauf angepasste Version galt ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2017 bis zur jeweiligen Erstanwendung der nachfolgenden Taxonomieversion 2.7.

Taxonomieversion 2.7

Zum 1. Januar 2018 war die Verordnung (EU) 2017/1538 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtli­cher Finanzinformationen aufgrund der Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1443 der Kommission vom 29. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Änderungen an der Ver­ordnung (EU) 2017/1538 trugen den geänderten Vorschriften des harmonisierten FINREP-Reportings des EBA-ITS aufgrund der Vorgaben des IFRS 9 Rechnung. In der Folge ergaben sich auch Änderungen der Meldebögen und Hinweise für die Meldung von aufsichtlichen Finanzinformationen für das Meldewesen der nGAAP-Anwender.

In Deutschland waren alle meldepflichtigen Institute auf Einzel- und Gruppenbasis, die nach HGB bilanzieren, von diesen Änderungen betroffen. Basierend auf der EZB-Verordnung (EU) 2017/1539 wurde der Erstanwendungszeitpunkt der EZB-Verordnung (EU) 2017/1538 für weniger bedeutende beaufsichtigte Institute in Deutschland auf den 1. Januar 2019 verschoben. Für alle unmittelbar von der EZB beaufsichtigten bedeutenden Institute waren die Änderungen hingegen bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Taxonomieversion 2.8

Die Ausfüllhinweise zur Taxonomieversion 2.7 galten für die Meldeeinreichung auch für die Taxonomieversion 2.8 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 der Kommission vom 9. Oktober 2018 weiter. Weitere inhaltliche Änderungen ergaben sich zu diesem Zeitpunkt nicht.

Taxonomieversion 2.9

Zum 9. April 2020 hatte die EZB die Verordnung (EU) 2020/605 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 erlassen. In dieser wurden die Änderungen an den Meldevorgaben durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 der Kommission vom 14. Februar 2020 berücksichtigt. Seit dem Meldestichtag 30. Juni 2020 hatten alle meldepflichtigen Institute ihre FINREP-Meldungen gemäß dieser Verordnung zu melden und dabei die Ausfüllhinweise zur Taxonomieversion 2.9 zu berücksichtigen. In den Ausfüllhinweisen zur Taxonomieversion 2.9 wurde u. a. der HGB-seitige Ausweis von Derivategeschäften sowie von § 340f HGB-Reserven präzisiert.

Taxonomieversion 3.0

Zum 14. Mai 2021 hat die EZB die Verordnung (EU) 2021/943 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 erlassen. In dieser werden die Änderungen an den Meldevorgaben durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 berücksichtigt. Die meldepflichtigen Institute haben ihre FINREP-Meldungen ab dem Meldestichtag 30. Juni 2021 gemäß dieser Verordnung zu melden und dabei die Ausfüllhinweise zur Taxonomieversion 3.0 zu berücksichtigen. Mit diesen Ausfüllhinweisen wurde u. a. der Ausweis von Gewinn- und Ergebnisrücklagen neu gefasst bzw. klargestellt.

Ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2024 sind angepasste Ausfüllhinweise anzuwenden. Diese beinhalten eine grundlegende Überarbeitung insbesondere der beiden Meldevordrucke F 04.09 und F 04.10 sowie weiterer Vordrucke wie unter anderem F 01.01 und F 18.00. In den Ausfüllhinweisen verwendete Begrifflichkeiten (wie bspw. der "Bruttobuchwert" und einzelne Wertminderungskategorien) werden inhaltlich weiter konkretisiert und die konzeptionellen Zusammenhänge zwischen den Meldebögen formeltechnisch hinterlegt. Wegen der inhaltlichen Verknüpfung der Meldevordrucke F 04.09 und F 04.10 mit F 01.01 und F 18.00 sind die angepassten Ausfüllhinweise von allen Instituten entsprechend zu beachten. Dies gilt auch, wenn für bestimmte Institute wie im Meldeumfang „FINREP-Datenpunkte“ für einige Meldebögen wie F 04.09 und F 04.10 keine originäre Meldepflicht besteht. Dies ist mit der Zielstellung verbunden, eine über alle nach FINREP nGAAP meldepflichtigen Institute inhaltlich verbesserte und einheitliche Meldepraxis in diesen Meldebereichen zu erreichen.