Bankenaufsicht der Bundesbank: Operative Aufgaben
Die Bankenlandschaft in Deutschland setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Institute zusammen, die je nach Institutsart, Größe sowie Art und Umfang des inhärenten Risikos beaufsichtigt werden. Hierzu zählen zum 31.12.2020 rund 1.680 Kreditinstitute, wovon ein Großteil unter die Definition CRR-Kreditinstitute fallen. Ferner werden knapp 1.300 Finanzdienstleistungsinstitute, davon 718 Wertpapierfirmen, sowie rund 100 Zahlungs- und E-Geld-Institute mit Sitz in Deutschland beaufsichtigt.
Seit Inkrafttreten des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im November 2014 unterliegen auf Basis der Maßgaben der SSM-Verordnung die CRR-Kreditinstitute dem SSM, während die Zuständigkeit für die übrigen Institute weiterhin national verbleibt.
Für die direkte Aufsicht über die signifikanten Institute (SI) ist die EZB zuständig. Sie wird operativ von gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs) wahrgenommen. Aufsichtsentscheidungen werden vom Supervisory Board des SSM getroffen und bedürfen zudem einer Zustimmung des EZB-Rats.
Die direkte und operative Aufsicht der rund 1.400 weniger bedeutenden Institute (LSI) wird durch die jeweils zuständigen nationalen Behörden durchgeführt. Um einheitliche und hohe Aufsichtsstandards sowie ein konsistentes Vorgehen innerhalb des SSM sicher zu stellen, übt die EZB in diesem Bereich jedoch eine mittelbare Überwachungsfunktion aus.
Rechtlich ergibt sich die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank für die laufende Überwachung aus § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bzw. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG).
Darüber hinaus umfasst die laufende Überwachung auch die Durchführung bankgeschäftlicher Prüfungen.