Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko)

Einleitung und Historie

Gegenstand des CVA-Rahmenwerks sind die sog. OTC-Derivate sowie, bei entsprechender Materialität, auch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Diese bergen nicht nur Markt-, sondern auch Kreditrisiken: Wenn sich die Kreditqualität der Gegenpartei eines Geschäfts verschlechtert, beeinflusst dies negativ den Wert des Geschäfts. Dabei ist der hierdurch entstehende absolute Wertverlust umso größer, je höher die potentielle Forderung gegenüber der Gegenpartei ist. Um das beschriebene Zusammenspiel zwischen Markt- und Kreditrisiken messen zu können, wird der Wertunterschied zwischen einem kreditrisikolosen Portfolio und einem identischen Portfolio betrachtet, in dem eine sich potentiell ändernde Kreditwürdigkeit berücksichtigt wird.

Dieser Wertunterschied wird mit CVA (Credit Valuation Adjustment) bezeichnet. Kreditinstitute müssen das Risiko einer CVA-Änderung messen (sog. CVA-Risiko). Wie beschrieben, kann eine CVA-Änderung verursacht werden durch eine Veränderung der Kreditqualität der Gegenpartei (Kreditrisiko), durch eine Veränderung des absoluten Wertes des Geschäfts (Marktrisiko) oder durch eine Kombination aus beidem.

Eigenkapitalunterlegung

Während der Finanzkrise sind signifikante CVA-Verluste bei Banken entstanden, so dass entschieden wurde, im Basel-III-Rahmenwerk und der CRR eine Eigenkapitalanforderung für CVA aufzunehmen. Zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung sind können Institute grundsätzlich den CVA-Basisansatz (BA-CVA) verwenden. Die Berechnung erfolgt durch eine vorgegebene Formel, die auf bestimmten Charakteristika der betroffenen Geschäfte basiert (z. B. Laufzeit, Risikopositionswert und Bonität der Gegenpartei). Dabei gibt es zwei Ausgestaltungen des Basisansatzes, eine erlaubt die Berücksichtigung von Hedgeposition, die andere nicht. 

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Institut anstelle des Basisansatzes auch den leichter zu implementierenden vereinfachten Ansatz verwenden. Dieser basiert auf den Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko. Institute haben weiter die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des CVA-Standardansatzes (SA-CVA) zu beantragen. Dieser basiert auf Sensitivitäten, ist risikosensitiver aber auch aufwendiger in der Implementierung.