Kreditrisikostandardansatz Artikel 111 bis 141 der Capital Requirements Regulation

Im Kreditrisikostandardansatz (KSA) werden die Risikopositionen aufsichtlich vorgegebenen Forderungsklassen (z.B. Unternehmen, Mengengeschäft) zugeordnet und (grundsätzlich) anknüpfend an externe Ratings die zugehörigen Bonitätsgewichte ermittelt.

Gemäß der Verordnung über Ratingagenturen (EG Nr. 1060/2009) dürfen externe Ratings aber nur verwendet werden, wenn diese von aufsichtlich anerkannten Ratingagenturen stammen. Für die Anerkennung als aufsichtliche Ratingagentur ist dabei die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zuständig. Eine regelmäßig aktualisierte Liste kann auf ihrer Homepage eingesehen werden, hinzu kommt noch eine Sondergenehmigung für die Banque de France. Darüber hinaus muss für eine anerkannte Ratingagentur für die Risikogewichtung innerhalb der CRR auch ein sogenanntes Mapping (Zuordnung von externen Ratings zu Bonitätsstufen der CRR) vorliegen. Daneben dürfen Institute zur Ermittlung der Bonitätsbeurteilung von Zentralregierungen statt externer Ratings auch Länderklassifizierungen von Exportkreditversicherungsagenturen anwenden.

Je nach ihrer externen Bonitätsbeurteilung werden den Risikopositionendie folgenden Risikogewichte zugewiesen: 0 %, 10 %, 20 %, 50 %, 100 %, 150 %. Abweichend von der allgemeinen Koppelung des Risikogewichtes an ein Emissions- bzw. Emittentenrating kann das Risikogewicht bei Forderungen an Institute aus den externen Rating des Sitzstaates abgeleitet werden, sofern für die Forderung selbst oder für den Schuldner der Forderung kein Rating verfügbar ist. Positionen ohne externes Rating bzw. Krediten, die nicht den Forderungsklassen Staaten, Banken oder Unternehmen zuzuordnen sind, wie z. B. Kredite im Mengengeschäft oder im Hypothekargeschäft, werden hingegen von der Bonität des einzelnen Schuldners unabhängige, feste Risikogewichte zugeordnet, die für diese Forderungen lediglich eine im Durchschnitt angemessene Eigenkapitalunterlegung des Kreditrisikos sicherstellen sollen.

Bei mit Immobilien besicherten Forderungen hat die Aufsicht allerdings die Möglichkeit, die maßgeblichen Risikogewichte auf der Grundlage von Verlusterfahrungswerten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Marktentwicklungen anzupassen, sofern aufgrund einer veränderten Risikoeinschätzung dieser Forderungen, Gefahren für die Finanzstabilität erkennbar sind.