Verbriefungen Artikel 242 bis 270e der Capital Requirements Regulation

Die grundlegende Idee einer Verbriefung ist, dass ein Bündel von Forderungen tranchiert, in handelsfähige Wertpapiere umgewandelt und am Kapitalmarkt platziert wird. Unternehmen können so ihre Kundenforderungen verkaufen, sich am Kapitalmarkt refinanzieren und mit den Erlösen Investitionen tätigen. Banken nutzen Verbriefungen u. a. zur Refinanzierung, zur Eigenmittelentlastung, zur Kreditrisikominderung und zur Portfoliosteuerung.

Um sicherzustellen, dass sich die Risiken aus Verbriefungen angemessen in den Eigenmittelanforderungen der Institute niederschlagen, regelt das Verbriefungsrahmenwerk der EU (bestehend aus der Capital Requirements Regulation (CRR) und der Verbriefungsverordnung, siehe Verlinkungen) eine risikosensitive und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen.

Der Begriff der Verbriefung wurde zu diesem Zweck so definiert, dass er Geschäfte und Strukturen erfasst, bei denen das mit einem Bündel von Forderungen verbundene Kreditrisiko in risikoreichere und risikoärmere sogenannte Tranchen unterteilt wird, wobei

  1. die im Rahmen des Geschäfts oder der Struktur getätigten Zahlungen von der Wertentwicklung der Forderungen abhängen und
  2. die Rangfolge der Tranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet.

Die Eigenmittelunterlegung für Verbriefungen erfolgt dabei anhand eines der folgenden Ansätze: 

  • der auf internen Beurteilungen basierende 
    Internal Ratings Based Approach (SEC-IRBA)“; Artikel 258 bis 260 CRR;
  • der auf dem Kreditrisikostandardansatz basierende 
    Standardised Approach (SEC-SA)“; Artikel 261 bis 262 CRR;
  • der auf externen Beurteilungen basierende 
    External Ratings Based Approach (SEC-ERBA)”; Artikel 263 bis 264 CRR;
  • der interne Bemessungsansatz 
    Internal Assessment Approach (IAA)“; Artikel 265 bis 266 CRR.

Für Verbriefungspositionen, für die keiner der genannten Ansätze anwendbar ist, gilt ein Risikogewicht von 1.250 Prozent; Artikel 254 Absatz 7 CRR.

Dabei wird zwischen drei Arten von Verbriefungen unterschieden:

  • „Traditionelle“ Verbriefungen, bei denen die Forderungen gesamthaft an Dritte verkauft bzw. übertragen werden;
  • „Synthetische“ Verbriefungen, bei denen lediglich gewisse Risiken in tranchierter Form über eine Garantie auf Dritte übertragen werden;
  • Asset-Backed Commercial Paper (ABCP) Programme, in denen Forderungen in mehreren ABCP Transaktionen über eine Verbriefungszweckgesellschaft in gebündelter Form kurzfristig am Kapitalmarkt in Form von Geldmarktpapieren („commercial paper“) platziert werden.

Darüber hinaus stellt die Verbriefungsverordnung Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Anleger (Due Diligence) und an die Transparenz durch umfassende Bereitstellung von Informationen für Anleger. Anforderungen an den sogenannten Risikoselbstbehalt sollen sicherstellen, dass die Interessen von Unternehmen und Banken, die Kredite per Verbriefung in handelbare Wertpapiere wandeln (Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber), und von Unternehmen und Banken, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), in Einklang gebracht werden. Um dies zu gewährleisten ist es wichtig, dass ein Teil des Risikos aus den verbrieften Forderungen bei den Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern verbleibt.

Verbriefungen, welche die Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen erfüllen (sogenannte STS-Verbriefungen) werden in der Eigenmittelunterlegung privilegiert; Kapital 4 der Verbriefungsverordnung.