Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Die Regulierung von Zahlungsdiensten erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Zahlungsdienste­aufsichtsgesetzes (ZAG).

Gemäß § 10 Abs. 1 ZAG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungsaufsicht (BaFin), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will. Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht seitens der BaFin verfolgt den Zweck, die Sicherheit von Zahlungstransaktionen zu erhöhen sowie den wirtschaftlich unterlegenen und damit schutzbedürftigen Verbraucher abzusichern.

Zu den Zahlungsdiensten zählen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 ZAG:

  • das Ein- und Auszahlungsgeschäft
  • die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Form des Lastschriftgeschäfts, des Überweisungs­geschäfts und des Zahlungskartengeschäfts ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft)
  • das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
  • das Akquisitionsgeschäft
  • das Finanztransfergeschäft
  • Zahlungsauslösedienste
  • Kontoinformationsdienste.

Das Gleiche gilt gemäß § 11 Abs. 1 ZAG für E-Geld-Institute. Das E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 1 S. 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Die Erbringung von Zahlungsdiensten wird von der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts mit umfasst.

Darüber hinaus definiert § 2 Abs. 1 ZAG Ausnahmefälle, bei denen keine Zahlungsdienste vorliegen.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Geschäftsmodell, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungs­anforderungen des § 17 und 18 ZAG einzureichen. Unterschiedliche Anforderungen an Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute werden beispielsweise an das Anfangskapital gestellt (§ 12 ZAG).

Konsultation der ZAG-MaRisk 

Zur Konkretisierung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) wurde ein kompaktes und umfassendes Regelwerk entwickelt, welches durch die BaFin zur Konsultation gestellt wird. Dadurch erhalten die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute Transparenz über die aufsichtlichen Erwartungen bei der Ausgestaltung des Risikomanagements.