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    © smallredgirl / Fotolia
    Green Finance

    Der Klimawandel stellt auch den Finanzsektor vor große Herausforderungen. Die Bundesbank unterstützt den Wandel hin zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft.

    Green Finance
    Finance Flash
    Finance Flash

    Themen rund um die Aufgaben der Bundesbank leicht verständlich erklärt.

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    Bits und Bargeld ©Bert Bostelmann
    © Bert Bostelmann
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    Mit der Veranstaltungsreihe Bits und Bargeld möchte die Bundesbank mit der Gesellschaft in Dialog treten. Besuchen Sie unsere Veranstaltungen in mehreren Städten Deutschlands.

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    SDMX Webservice

    Für das automatisierte Herunterladen statistischer Datensätze stellt die Bundesbank ein neues Verfahren bereit. Der Webservice bietet eine Schnittstelle für programmgesteuerte Zugriffe.

    SDMX Webservice
    Blaue Binärzahlen auf einem PC-Bildschirm ©ninog / fotolia
    © ninog / fotolia
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    Aktuelle statistische Daten der Bundesbank in Form von Zeitreihen (auch zum Download als CSV- oder SDMX-ML-Datei).

    Zeitreihen-Datenbanken
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  • Journalisten bei einer Pressekonferenz ©Frank Rumpenhorst
    © Frank Rumpenhorst
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    Im Pressebereich finden Sie Pressemitteilungen, Reden, Gastbeiträge und Interviews von Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Bundesbank sowie weiteres Pressematerial. Für Journalistinnen und Journalisten steht ein zugangsgeschützter Pressebereich zur Verfügung.

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    © Nils Thies
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    Das Schülerbuch für die Sekundarstufe II informiert über grundlegende Zusammenhänge und aktuelle Entwicklungen rund um Geld, Währung und Zentralbank.

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  • Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

    Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) enthält ergänzende Bestimmungen zu den Großkredit­vorschriften. Diese sind seit 1. Januar 2014 in wesentlichen Teilen im Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation, CRR) geregelt.

    Die GroMiKV selbst gliedert sich in vier Teile:

    Teil 1 (Ergänzende Regelungen für Großkredite) regelt unter anderem die auf Basis der CRR-Wahlrechte nach Art. 493 Abs. 3 CRR (Mitgliedstaatenwahlrecht) getroffenen Ausnahmen für bestimmte Risikopositionen von der Anwendung der Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 CRR. Daneben finden sich nähere Vorgaben zu den Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter, zu der Meldung der Positionen des Handelsbuchs sowie zu den Stammdatenanzeigen der Großkreditnehmer und der Stammdatenrückmeldung.

    Teil 2 (Bestimmungen für Millionenkredite) enthält ergänzende Vorschriften zu § 14 KWG hinsichtlich der Erfassung, Bemessung und Anzeige von Millionenkrediten.

    Teil 3 widmet sich der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KWG und in Teil 4 sind die aktuell bestehenden Übergangsbestimmungen. Die Rechtsverordnungs­ermächtigung für die GroMiKV findet sich für den Teil "Großkredite" in § 13 KWG und für den Teil "Millionenkredite" in § 22 KWG.

    Verordnungstext

    • Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)

      gesetze-im-internet.de

    Weiterführende Informationen

    • Groß- und Millionenkredite
  • Solvabilitätsverordnung (SolvV)

    Die früher in der SolvV umgesetzten Vorgaben zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten zur Abdeckung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken sind jetzt weitestgehend in der unmittelbar geltenden Capital Requirements Regulation (CRR) geregelt. Die SolvV wurde daher in deutlich geringerem Umfang neu gefasst. Unter anderem regelt sie Verfahrensbestimmungen zu von der CRR festgelegten Antrags- und Anzeigepflichten, insbesondere Form und Einreichungsweg von Anzeigen und Meldungen an die Aufsicht.

    Die CRR lässt für verschiedene Regelungen einen Gestaltungs­spielraum, den die SolvV vor allem für die internen Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen ausschöpft. Dies betrifft insbesondere die Ausführungs­bestimmungen zu den Zulassungsverfahren für auf internen Ratings basierende Ansätze, Marktrisikomodelle, interne Modelle zur Berechnung der Kontrahentenrisiken sowie fortgeschrittene Messansätze für operationelle Risiken. Dabei wurden die Regelungen so gefasst, dass die bislang in der SolvV getroffenen nationalen Konkretisierungen zu den Vorgaben der aktuell noch geltenden CRD nach Möglichkeit beibehalten werden.

    Die SolvV stellt ebenfalls klar, welchen Anforderungen ein für die Zwecke der CRR berücksichtigungsfähiger Beleihungswert genügen muss, da die CRR die Nutzung eines Beleihungswertes von Immobilien bei der Bestimmung der Risikogewichte von Realkrediten nur in denjenigen Mitgliedstaaten zulässt, die in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für seine Bemessung vorgesehen haben.

    Zudem konkretisiert die neue SolvV einige Bestimmungen bei der Berechnung der neuen Kapitalpuffer.

    Verordnungstext

    • Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

      gesetze-im-internet.de

    Weiterführende Informationen

    • Eigenmittelanforderungen
  • Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

    Die Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) konkretisiert die in § 2c Kreditwesengesetz (KWG) geregelten gesetzlichen Anzeigepflichten für Personen (interessierte Erwerber), die beabsichtigen, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben oder eine bestehende bedeutende Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter ihre Kontrolle kommt.

    Eine bedeutende Beteiligung wird durch das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Instituts oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Zielunternehmens begründet (§ 1 Abs. 9 KWG, Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation, CRR).

    Der interessierte Erwerber hat seine Absicht unverzüglich schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Formulars (Anlage zur InhKontrollV) und unter Beifügung zahlreicher weiterer Unterlagen und Erklärungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Der InhKontrollV kann im Einzelnen entnommen werden, welche Angaben, Erklärungen und Unterlagen einzureichen sind.

    Die BaFin hat zudem ein Merkblatt zur Inhaberkontrolle veröffentlicht, in dem wesentliche Anforderungen näher bestimmt werden.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesen­gesetzes und § 104 des Versicherungs­aufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)

      gesetze-im-internet.de

    Merkblatt der BaFin

    • Merkblatt zur Inhaberkontrolle

      bafin.de

  • Anzeigenverordnung (AnzV)

    Die Anzeigenverordnung (AnzV) beinhaltet die nähere Ausgestaltung (Art, Umfang, Zeitpunkt) aller Anzeige- und Vorlagepflichten des Kreditwesengesetzes (KWG), soweit diese nicht durch eine andere Verordnung näher bestimmt sind.

    Anzeigepflichten über wesentliche personelle, rechtliche, organisatorische oder wirtschaftliche Veränderungen bei den beaufsichtigten Unternehmen sind Bestandteil der laufenden Aufsicht und gewährleisten eine zeitnahe Information der BaFin sowie der Bundesbank.

    Neben den Anzeigen aus der für das Anzeigewesen zentralen Norm des § 24 KWG (z. B. Geschäftsleiteranzeigen, Anzeigen über bedeutende Beteiligungen des Instituts und an dem Institut) enthält die AnzV auch detailliertere Ausführungen zu anderen Anzeigepflichten im KWG, die sich z. B. aus der Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 24a Abs. 1, 3 und 4 KWG), sowie der Stellung eines Erlaubnisantrags (§ 32 Abs. 1 KWG) ergeben.

    Sofern für bestimmte Anzeigepflichten Formulare zu verwenden sind, sind diese als Anlage zur AnzV enthalten.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)

      gesetze-im-internet.de

    Formulare für bankaufsichtliche Meldungen

    • Formulare
  • Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

    Die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) ergänzt die Anforderungen des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG an die Institute, angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für ihre Geschäftsleiter und Mitarbeiter zu haben. Durch eine verfehlte Vergütungspolitik gesetzte Fehlanreize können Risiken nicht nur für die Stabilität einzelner Unternehmen, sondern auch für die Finanzstabilität im Allgemeinen begründen. Mit der InstitutsVergV soll die Vergütung daher stärker auf den langfristigen Erfolg der Unternehmen ausgerichtet werden.

    Die im Dezember 2013 in Kraft getretene InstitutsVergV wurde zuletzt mit Wirkung zum 18. Februar 2023 durch die Vierte Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV vom 14. Februar 2023 angepasst. Mit der Neufassung wurden die Änderungen der europäischen Kapitaladäquanzrichtlinie in 2019 (sogenannte CRD V) abschließend umgesetzt. 

    Die BaFin hat am 13. Juni 2024 Fragen und Antworten (FAQ) zur Institutsvergütungsverordnung veröffentlicht. Diese ersetzen die bisherige Auslegungshilfe der BaFin.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV)

      gesetze-im-internet.de

    Externer Link

    • Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung 13.06.2024 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      bafin.de

  • Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)

    Die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) setzt die europarechtlichen Vorgaben aus der sogenannten Investment Firms Directive (IFD) an die Vergütungssysteme für Mittlere Wertpapierinstitute um und konkretisiert damit die Vorgaben des § 46 des Wertpapierinstitutsgesetzes. Konkret regelt sie Vorgaben für die Vergütungssysteme ausschließlich von Mitarbeitern in Mittleren Wertpapierinstituten, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts auswirkt (sogenannten Risikoträgern).

    Die Verordnung ist am 12. Januar 2024 in Kraft getreten.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten (Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung – WpIVergV)

      gesetze-im-internet.de

  • Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

    Die Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) regelt seit der ersten Fassung von 1998 die besonderen Pflichten der Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung der jährlichen Prüfungsberichte gemäß §§ 26 und 29 KWG. Sie definiert Aufsichtsanforderungen in der Prüfungsthematik und regelt u. a. Art und Umfang der Berichterstattung. Die letzte Überarbeitung fand 2015 statt.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)

      gesetze-im-internet.de

  • Finanz- und Risikotragfähigkeits­informationenverordnung (FinaRisikoV)

    Mit der FinaRisikoV wurden seit 2014 u. a. vierteljährliche Meldepflichten über Finanzinformationen für alle Kreditinstitute (zunächst als Finanzinformationenverordnung, FinaV) eingeführt.

    Die Meldepflichten umfassen Angaben zur Ertragslage, zur Ertragsplanung, u. a. zu stillen Reserven bzw. Lasten und zum Kreditgeschäft. Die Meldungen basieren auf den Rechnungslegungsvorschriften nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Finanzdienstleistungsinstitute und bestimmte Kreditinstitute wurden die Regelungen der ehemaligen Monatsausweisverordnungen unverändert fortgeführt.

    Die FinaV wurde mit Fassung vom 19.12.2014 um Angaben zur Risikotragfähigkeit zur FinaRisikoV erweitert. Mit der geänderten Fassung vom 12.07.2018 werden insbesondere Meldeerleichterungen auf Gruppeneben eingeführt und die Einreichungsstichtage an die harmonisierten Einreichungsstichtage der EZB-Meldeverordnung angeglichen. Mit der geänderten Fassung vom 12.08.2020 wurden unter anderem zusätzliche Meldebögen zur Risikotragfähigkeit eingeführt und die Voraussetzungen für die Meldung des Frühwarnindikators gemäß Zinsschockrundschreiben geschaffen. Weiterführende Informationen, einschließlich der Erläuterung zur Einführung der geänderten Meldepflichten:

    Verordnungstexte

    • Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung - FinaRisikoV)

      gesetze-im-internet.de

    • Konsultation 15/2019 (BA) – Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) 15.07.2019 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      bafin.de

    • Zweite Verordnung zur Änderung der FinaRisikoV (BaFin) 13.07.2018 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      bafin.de

  • ZAG-Monatsausweisverordnung (ZAGMonAwV)

    Die ZAGMonAwV regelt die Einzelheiten zu den Monatsausweisen, die von allen Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten zu erstellen sind. Im Anhang der ZAGMonAwV finden Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute die entsprechenden Formulare zur Einreichung der erforderlichen Angaben an die Bundesbank, die bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats erfolgen muss.

    Verordnungstext

    • Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV)

      gesetze-im-internet.de

    Weiterführende Informationen

    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)

    Die ZAGAnzV regelt die Einzelheiten zu den Anzeigen und einzureichenden Unterlagen nach dem ZAG wie zum Beispiel zur Erlaubnis, zur Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, zum Erwerb bzw. zur Aufgabe sowie zur Erhöhung bzw. Verringerung von bedeutenden Beteiligungen. Die nach dem ZAG einzureichenden Anzeigen und Unterlagen sind grundsätzlich – vorbehaltlich abweichender Regeln zu einzelnen Anzeigen – sowohl der BaFin als auch der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung einzureichen. Im Anhang der Verordnung finden Zahlungs- und E-Geld-Institute alle relevanten Formulare.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Anzeigenverordnung - ZAGAnzV)

      gesetze-im-internet.de

    Weiterführende Informationen

    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

    Ein ZAG-Institut muss im Interesse der Erfüllung seiner Verpflichtungen jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorhalten, d. h. die Höhe des Eigenkapitals muss zu jedem Zeitpunkt den Vorgaben ZIEV entsprechen. ZAG-Institute haben die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats bei der Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen. Auf der Internetseite der Bundesbank steht das hierfür erforderlichen Einreichungsverfahren zur Verfügung. Zudem ist die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderung zwischen den Meldestichtagen sowohl der BaFin als auch der Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung - ZIEV)

      gesetze-im-internet.de

    Weiterführende Informationen

    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

    Die ZahlPrüfbV regelt Zeitpunkt und Gegenstand der Prüfung der ZAG-Institute, den Inhalt der Prüfungsberichte sowie Art und Umfang der Berichterstattung. Dabei hat der Umfang der Berichterstattung der insbesondere der Größe des Zahlungsinstituts, der Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie dem Risikogehalt zu entsprechen. Die ZahlPrüfbV berücksichtigt auch die europäischen Vorgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - ZahlPrüfbV)

      gesetze-im-internet.de

    Weiterführende Informationen

    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)

    Die RechZahlV konkretisiert die geltenden Rechnungslegungs­vorschriften und gilt zusätzlich zum HGB für alle Institute im Sinne des ZAG. Die Vorgaben der Verordnung sind sowohl bei der Erstellung des Jahresabschlusses und dem Lagebericht als auch bei Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten anzuwenden.

    Weiterführende Informationen

    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)

    Mit der RechKredV wurden die Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 08.12.1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanz-Richtlinie) auf der Grundlage der Vorschriften des § 330 HGB in Deutschland umgesetzt. Die RechKredV liegt derzeit in der Fassung vom 17.07.2015 vor und umfasst neben allgemeinen Regelungen betreffend die Bilanzierung bei Banken und Finanzdienstleistungsinstituten insbesondere die Formblätter über die bankspezifische Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

    Verordnungstext

    • Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV)

      gesetze-im-internet.de

  • Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

    Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) präzisieren die Anforderungen des § 25a Absatz 1 und § 25b Absatz 1 KWG und geben somit den Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten vor. Die aktuell gültigen Anforderungen finden sich im BaFin-Rundschreiben 09/2017 (BA).

    Zinsänderungsrisiken
    Kreditinstitute haben regelmäßig die Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung in Bezug auf Ihre Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch zu ermitteln und der Aufsicht zu melden. Die aktuell gültigen Anforderungen finden sich im BaFin-Rundschreiben 9/2018 (BA).

    Um sicherzustellen, dass das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch in angemessener Weise mit Eigenmitteln unterlegt wird, hat die BaFin am 23.12.2016 eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie richtet sich an die Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) soweit sie auch in den Anwendungsbereich des Rundschreibens 9/2018 (BA) fallen und im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) noch keinen rechtskräftigen Bescheid zur Kapitalfestsetzung erhalten haben.

    Informationen der BaFin

    • Konsultation 02/2016 - MaRisk-Novelle 2016

      bafin.de

    Rundschreiben der BaFin

    • Rundschreiben 09/2017 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk 27.10.2017 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      bafin.de

    • Rundschreiben 9/2018 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch 12.06.2018 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      bafin.de

    Verfügung der BaFin

    • Allgemeinverfügung: Anordnung von Eigenmittel­anforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

      bafin.de

    Weiterführende Informationen

    • MaRisk
    • Risikomanagement
    • Zinsänderungsrisiken
  • Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (MaSanV) 

    Die Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV) wurde am 31.03.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 01.04.2020 in Kraft getreten.  

    Die MaSanV enthält nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (Abschnitt 2), über den Inhalt vereinfachter Anforderungen an Sanierungspläne (Abschnitt 3) sowie zu Antragstellung, Voraussetzungen und Ausgestaltung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme (Abschnitt 4). Neben der MaSanV ergeben sich Anforderungen an Sanierungspläne aus dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1075 der Europäischen Kommission. 

    Zudem hat die BaFin ein Merkblatt mit Hinweisen zur Sanierungsplanung veröffentlicht. Das Merkblatt erläutert das Zusammenspiel der Regelungen zur Sanierungsplanung und enthält Ausführungen zum Verständnis der Regelungen.

    Informationen der BaFin

    • Merkblatt zur Sanierungsplanung

      bafin.de

    Weiterführende Informationen

    • Sanierung und Abwicklung
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