Allgemeine Ziele

Eine gut funktionierende Bankenaufsicht gehört zu den Eckpfeilern der Infrastruktur jedes Finanzsystems. Nur ein stabiles Finanzsystem kann seine gesamtwirtschaftliche Funktion der effizienten sowie kostengünstigen Bereitstellung finanzieller Mittel optimal erfüllen. Deshalb ist Stabilität ein Hauptziel der staatlichen Regulierung und Aufsicht. Das Aufsichtsrecht gibt Regeln vor, die bei der Gründung von Banken und beim Betreiben von Bankgeschäften zu beachten sind. Durch die Liberalisierung von Finanzmärkten haben sich neue Geschäftsmöglichkeiten für die Banken ergeben, die deren Risikosituation deutlich erhöhen können. Will die Aufsicht Bankinsolvenzen vorbeugen, dann erfordern neue Risiken neue Wege. Daher verwundert es nicht, dass die Liberalisierung der Finanzmärkte in den vergangenen Jahren eine Weiterentwicklung der Bankenaufsicht nach sich gezogen hat.

Rechtliche Grundlage für die Beaufsichtigung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen sind im Wesentlichen das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und für die Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute das Zahlungsdienste­aufsichtsgesetz (ZAG), wobei insbesondere das KWG stark von europarechtlichen Vorgaben geprägt wird. Hier sind insbesondere die Kapitaladäquanzverordnung (CRRCapital Requirements Regulation) sowie die Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CRDCapital Requirements Directive) zu nennen. Während die Regelungen, die in der CRR (und den technischen Standards) enthalten sind, direkt und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaten, also auch in Deutschland, gelten, weil es sich dabei um eine EU-Verordnung handelt, bedarf die CRD als einer europäischen Richtlinie einer Umsetzung in nationales, also auch deutsches, Recht.

Das Ziel – die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Finanzsektors durch Gläubigerschutz – suchen die Gesetze unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze zu verwirklichen. Das heißt, dass den Geschäftsleitern der Institute die alleinige Verantwortung für ihre geschäftspolitischen Entscheidungen belassen wird. Dabei müssen sie jedoch bestimmte Rahmenbestimmungen einhalten und den Aufsichtsbehörden in großem Umfang Unterlagen vorlegen. Während die CRR hierfür Vorschriften enthält, die sich unmittelbar an die Institute richten, wie z.B. die Mindestkapitalanforderungen und die Offenlegungspflichten, richten sich die Vorschriften der CRD bzw. des KWG in erster Linie an die Aufsichtsbehörden. Dabei geht es z.B. um Fragen der aufsichtlichen Zusammenarbeit, Inhaberkontrollverfahren, Anforderungen des bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses, Kapitalpuffer sowie aufsichtliche Maßnahmen und Sanktionen. Themen, die nicht in der CRR oder der CRD vorkommen, unterliegen nach wie vor dem alleinigen nationalen Recht, z.B. die Regelungen zu den Millionenkrediten.

Die Intensität der Beaufsichtigung hängt dabei von der Größe und dem Risiko der Geschäfte ab. Ein direkter Eingriff in einzelne Geschäfte der Institute durch die Bankenaufsicht erfolgt nicht.

Seit es in Deutschland eine allgemeine staatliche Bankenaufsicht gibt, ist die Notenbank stets maßgeblich an der Aufsicht beteiligt. Die Einbeziehung der Bundesbank in die Bankenaufsicht führt diese Tradition fort.