Gemeinsame Einlagensicherung Bankenaufsicht in der Europäischen Union

Die Anforderungen an nationale Einlagensicherungssysteme wurden mit der überarbeiteten Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April über Einlagensicherungssysteme weiter harmonisiert. Alle EU-Länder sind seitdem dazu verpflichtet, bankenfinanzierte Einlagensicherungsfonds zu unterhalten. Im Entschädigungsfall sind damit Bankeneinlagen bis zu 100.000 Euro garantiert. In Deutschland sind diese Bedingungen bereits durch die bestehenden gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen erfüllt.

Die Vorgaben verlangen, dass bis zum 24. Juli 2024 die Finanzmittelausstattung der Sicherungsfonds 0,8 % der gedeckten Einlagen betragen soll. Als gedeckte Einlagen gelten diejenigen Einlagen, die je Einleger und je Bank die erstattungsfähige Deckungssumme von bis zu 100.000 Euro nicht übersteigen. Zudem wird die Auszahlungsfrist im Entschädigungsfall in der EU schrittweise von 20 auf sieben Arbeitstage verkürzt. Diese Anforderung ist in Deutschland ebenfalls erfüllt: Seit dem 1. Juni 2016 gilt hierzulande bereits eine Frist von sieben Arbeitstagen. Die harmonisierten Vorgaben sollen das Vertrauen und der Schutz der Bankkunden weiter stärken.

Außerdem ist eine gemeinsame Einlagensicherung auf europäischer Ebene geplant. Nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission soll bis 2024 eine solche Vollversicherung schrittweise geschaffen werden, die die Ersparnisse von Bankkunden im Falle einer Bankinsolvenz europaweit absichert. Wesentliche Voraussetzungen für eine europäische Einlagensicherung sind derzeit jedoch noch nicht erfüllt. Risiken sollten auf europäischer Ebene erst dann vergemeinschaftet werden, wenn alle Mitglieder des gemeinsamen Sicherungssystems sich im gleichen Maße anstrengen, die Risiken zu begrenzen. Um den Mehrwert bereits bestehender Sicherungssysteme zu erhalten, sind ökonomisch abgewogene Ideen notwendig. Wichtig ist hierbei, dass die richtige Schrittfolge gewahrt wird. Das heißt, dass alle notwendigen Voraussetzungen vor Errichtung einer gemeinsamen Einlagensicherung erfüllt sind und der Stabilitätsanspruch nicht durch ambitionierte Zeitpläne für die Errichtung der gemeinsamen Einlagensicherung, die diesem Ziel entgegenstehen können, gefährdet wird.