Stellungnahme zum Entwurf des Honoraranlageberatungsgesetz Schriftliche Stellungnahme der Deutschen Bundesbank anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 18. März 2013 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
1. Allgemeine Einschätzung
Mit dem Honoraranlageberatungsgesetz wird eine neue gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen. Dies ist im Grundsatz dazu geeignet, den Wettbewerb und die Qualität im Beratungsgeschäft im Sinne der Anleger – sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt – zu erhöhen. Gleichwohl führt eine honorargestützte Beratung nicht zwangsläufig zu einer qualitativ besseren Beratung. Ausschlaggebend für eine qualitativ hochwertige Beratung ist insbesondere auch die Qualifikation der Berater.
2. Auswahl zwischen Honorar- und Provisionsberatung
Um das Vertrauen in die Finanzanlageberatung zu stärken, erscheint es wichtig, dem Anleger eine bewusste Wahl zwischen Honorar- und Provisionsberatung zu ermöglichen. Neben klaren Bezeichnungen für die angebotenen Dienstleistungen sind hierfür – unabhängig von bestimmten Finanzprodukten – konsistente Regeln zur Sicherstellung einheitlicher Standards erforderlich.
Unseres Erachtens sollte zum Beispiel erwogen werden, den gesetzlich geschützten Begriff der „Honorarberatung“ in geeigneter Weise auch auf den Versicherungsbereich zu übertragen, um die Transparenz für den Verbraucher zu erhöhen. Mit dem Versicherungsberater (§ 34e GewO, § 59 VVG) wurde für den Versicherungsbereich bereits eine Norm geschaffen, die die Honorarberatung im Versicherungsbereich ermöglicht. Um die Art der Beratung gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, könnte eine sprachliche Anpassung an die Honoraranlageberatung und Honorar-Finanzanlagenberatung vorgenommen werden (z. B. Honorarversicherungsberatung). Ergänzend erscheint eine Vereinheitlichung der Regeln für das Provisionsverbot im Falle der Honorarberatung angezeigt. Derzeit darf der Versicherungsberater gem. § 34e GewO lediglich von Versicherungsunternehmen keine Provisionen entgegennehmen, während Honoraranlageberater und Honorar-Finanzanlagenberater sich die Beratung explizit ausschließlich durch den Kunden bzw. Anleger vergüten lassen dürfen.
Um dem Kunden volle Transparenz über die Beratungsform zu bieten, sollte sowohl zu Beginn einer Honorar- als auch einer provisionsgestützten Beratung auf die entsprechende Art der Beratung hingewiesen werden müssen. Dies ist beispielsweise in Art. 24 Absatz 3 MiFID so angelegt (vgl. Kompromisstext des Rates vom 1. März 2013). Eine entsprechende Pflicht wird dem Honoraranlageberater in § 31 Absatz 4b Nr. 1 WpHG-E auferlegt. Konkret wird vom Honoraranlageberater gefordert, den Kunden vor Beginn der Beratung darüber zu informieren, dass die Anlageberatung als Honoraranlageberatung erbracht wird. Aus Konsistenzgründen sollten auch Honorar-Finanzanlagenberater (GewO) sowie Versicherungsberater (VVG) hierzu verpflichtet werden. Für die provisionsbasierte Beratung sollte ein entsprechender frühzeitiger Hinweis ebenfalls verpflichtend sein.
Vom Honoraranlageberater und vom Honorar-Finanzanlagenberater wird im Gesetzentwurf (§ 31 Absatz 4b WpHG-E Nr. 2 bzw. § 34 h Absatz 2 GewO-E) gefordert, jeder Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde zu legen, die hinsichtlich Art und Anbieter (bzw. Emittent) hinreichend gestreut sind. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Bedingung unbeabsichtigt dazu führen könnte, dass der Honoraranlageberatungsbedarf deshalb unter Umständen nicht gedeckt werden kann. Andererseits könnte die Verpflichtung zu einem solchen breiten Beratungsansatz dazu führen, dass Honoraranlageberater künftig in Produkten beraten (müssen), für die sie keine spezielle Expertise haben. Daher sollte erwogen werden, dass Honoraranlageberater ihre Dienstleistung auf einzelne Kategorien von Finanzinstrumenten beschränken dürfen.
Eine derartige Regelung könnte sich an § 60 VVG Absatz 1 orientieren. Darin wird ein Versicherungsberater verpflichtet, analog zu Honoraranlageberatern und Honorar-Finanzanlagenberatern seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen. Allerdings gilt dies nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
Durch eine solche Regelung könnte auch der nicht leichten Operationalisierbarkeit der in den § 31 Absatz 4b Nr. 2 WpHG-E bzw. § 34 h Absatz 2 GewO-E verwendeten Begriffe der „hinreichende[n] Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten“ bzw. „Finanzanlagen“ entgegengewirkt werden, gegen die auch wegen ihrer Unbestimmtheit Bedenken bestehen.