Belarus

Die Finanzsanktionen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten u.a. ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterliegen, sind eingefroren.

Daneben gibt es Verbote bzw. Genehmigungsvorbehalte für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel z.B. folgender Güter und Technologien:

  • in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien
  • zur internen Repression verwendbare Güter und Technologien
  • im Zusammenhang mit Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie der Überwachung oder dem Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs dient
  • Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (mit Ausnahmen)
  • Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnisse (einschließlich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen)
  • im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb und die Beförderung von Mineralölerzeugnissen (mit Ausnahmen)
  • im Zusammenhang mit Kaliumchloridprodukte (einschließlich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen)
  • Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (mit Ausnahmen)
  • Holz- und Zementerzeugnisse (einschließlich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen)
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (einschließlich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen)
  • Kautschukerzeugnisse (einschließlich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen)
  • Bestimmte Maschinen, Apparate und Geräte gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/20026 (mit Ausnahmen; einschließlich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen)
  • Güter insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus
  • Seeschifffahrt
  • Luxusgüter
  • Beteiligung im Energiesektor in Belarus; hier sind die Bereitstellung von Darlehen und Krediten sowie bestimmte Wertpapierdienstleistungen verboten
  • Ölraffination und Verflüssigung von Erdgas
  • Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung u.a.
  • Güter zur Diversifizierung der belarussischen Einnahmequellen
  • Gold
  • Diamanten

Die restriktiven Maßnahmen beinhalten auch ein Verbot, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von bestimmten Instituten, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, sonstige Vermittlungs- oder Hilfsdienste zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln.

Zudem ist – mit bestimmten Ausnahmen - die Neuvergabe von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an bestimmte Institute, Organisationen und Einrichtungen grundsätzlich verboten. Dabei ist die Genehmigung solcher Darlehen und Kredite unter bestimmten Voraussetzungen durch die zuständige Behörde möglich.

Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

Die Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien) für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist – mit bestimmten Ausnahmen – untersagt.

Ferner ist es grundsätzlich untersagt, Versicherungen und Rückversicherungen für die Republik Belarus sowie für die belarussische Regierung bzw. mit ihr im Zusammenhang stehenden öffentlichen Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

Grundsätzlich untersagt sind ferner Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank.

Die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen bzw. niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist – mit bestimmten Ausnahmen –  verboten, sofern der Gesamtwert der Einlagen des Kunden pro Kreditinstitut den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Daneben ist es verboten, diesem Personenkreis Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Kryptoverwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10.000 EUR übersteigt.

Ferner ist der Verkauf von Wertpapieren oder Fondsanteilen, die auf eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedsstaates lauten und nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an belarussische Kunden verboten.

Ab dem 20. März 2022 wird zudem die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr (SWIFT) für bestimmte belarussische Kreditinstitute und deren belarussische Tochterunternehmen verboten.

Die Bereitstellung von Banknoten, die auf eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedsstaates lauten, an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus ist - mit bestimmten Ausnahmen - untersagt.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.