WpI-NT – Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes) gültig ab 12.12.2023
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