Vergütungsmeldungen nach der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD) und der Wertpapierfirmenrichtlinie (IFD)

Diese Webseite informiert über die fachlichen und technischen Anforderungen der neuen Vergütungsmeldungen für Kreditinstitute und Wertpapierinstitute. Das Informationsangebot wird dabei stetig erweitert.

Die von der Kapitaladäquanzrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU - CRD) und der Wertpapierfirmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2034 - IFD) vorgesehenen Vergütungsmeldungen wurden grundlegend zu dem Meldestichtag 31. Dezember 2022 überarbeitet. Hintergrund ist die Neufassung der zugrundeliegenden EBA Leitlinien.

Anzeigeerfordernisse

Die Vergütungsmeldungen basieren für die Kreditinstitute auf den Anzeigeerfordernissen des § 24 Abs. 1a Nr. 5 und 6 KWG sowie darüberhinausgehender Meldeverpflichtungen nach der CRD, für die Wertpapierinstitute auf dem § 66 Abs. 3 i. V. m. § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WpIG und der IFD. Die Anzeigeerfordernisse des § 9a Anzeigenverordnung i. d. F. vom 29.11.2022 sind diesen Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2022 nicht zugrunde zu legen. Über die genauen Modalitäten der Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2022 werden die Bundesanstalt oder die Bundesbank noch informieren. Für die Kreditinstitute hat die Bundesanstalt am 8. Februar 2023 den Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Konsultation veröffentlicht.

Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich der Vergütungsmeldungen nach dem KWG fallen grundsätzlich:

  • CRR-Kreditinstitute bzw. deren übergeordnete Unternehmen,
  • Institute im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG, sofern diese das Einlagengeschäft betreiben, sowie
  • Große Wertpapierinstitute.

In den Anwendungsbereich der Vergütungsmeldungen nach dem WpIG fallen grundsätzlich die Mittleren Wertpapierinstitute.

Abweichend hiervon ergibt sich abhängig von der jeweiligen Meldung ein jeweils spezifischer Anwendungsbereich. So sind insbesondere von der Meldung zum Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nur eine Minderheit der Institute betroffen. Über die genauen Modalitäten werden die Bundesanstalt oder die Bundesbank noch informieren.

Einreichungsfristen

Für das Jahr 2023 gilt eine Übergangsregelung hinsichtlich der Einreichungsfristen. Die Einreichungsfrist für die Meldungen zum Vergleich der Vergütungspraktiken (REM BM), zu den gebilligten höheren Höchstwerten (REM HR) und zu den Einkommensmillionären (REM HE) zum Meldestichtag 31.12.2022 ist daher der 31. August 2023. Ab dem Meldestichtag 31.12.2023 sind diese Meldungen jeweils bis zum 15. Juni des Folgejahres einzureichen.

Die Meldung zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle (REM GAP) hat dreijährlich zu erfolgen und ist erstmals zum Meldestichtag 31.12.2023 spätestens bis zum 15. Juni 2024 einzureichen.

Einreichungsfrist 
(jeweils zum Meldestichtag 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres)
 20232024202520262027
REM BM31. August15. Juni15. Juni15. Juni15. Juni
REM HR31. August--15. Juni--15. Juni
REM HE31. August15. Juni15. Juni15. Juni15. Juni
REM GAP--15. Juni----15. Juni

Informationen zur elektronischen Einreichung

Die Vergütungsmeldungen sind von den Kreditinstituten und Wertpapierinstituten elektronisch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die elektronischen Meldungen mit Ausnahme der nachstehenden Besonderheit für Mittlere Wertpapierinstitute ausschließlich über das Bundesbank-ExtraNet im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) entgegen. Die Nutzung der „VAM-Vordrucke“ für die Meldung der Einkommensmillionäre ist zukünftig nicht mehr möglich. Die Einreichung von Fehlanzeigen ist nicht mehr vorgesehen.

Besonderheit für Mittlere Wertpapierinstitute bei der Meldung der Einkommensmillionäre (REM HE) zum Meldestichtag 31.12.2022

Für Mittlere Wertpapierinstitute, die über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von mindestens 1 Million Euro für das vorangegangene Geschäftsjahr (Einkommensmillionäre) verfügen und deren Informationen nicht bereits in einer Meldung enthalten sind, die auf zusammengefasster Basis von einem übergeordneten Unternehmen eingereicht wird, besteht zum Meldestichtag 31.12.2022 alternativ zur Einreichung im XBRL-Format die Möglichkeit, die Meldung als Excel-Datei elektronisch zu übermitteln. Über die genauen Modalitäten wird die Bundesbank noch an dieser Stelle informieren.

Ab dem Meldestichtag 31.12.2023 entfällt diese Möglichkeit – mit diesem Stichtag ist auch für diese Meldungen verpflichtend das XBRL-Format zu verwenden.