Vergütungsmeldungen nach der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD) und der Wertpapierfirmenrichtlinie (IFD)

Diese Seite informiert über die fachlichen und technischen Anforderungen der Vergütungsmeldungen für Kreditinstitute und Wertpapierinstitute. Das Informationsangebot wird dabei stetig erweitert.

Die in der Kapitaladäquanzrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EUCRD) und der Wertpapierfirmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2034 – IFD) vorgesehenen Vergütungsmeldungen werden in Deutschland im Kreditwesengesetz (KWG), der Anzeigenverordnung (AnzV) sowie zukünftig dem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) und der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpIAnzV) umgesetzt.

Anzeigeerfordernisse

Die Vergütungsmeldungen basieren für die Kreditinstitute auf den Anzeigeerfordernissen des § 24 Abs. 1a Nr. 5 und 6 KWG sowie darüberhinausgehender Meldeverpflichtungen nach der CRD, für die Wertpapierinstitute auf dem § 66 Abs. 3 i.V.m. § 65 Absatz 2 Nr. 2 und 3 WpIG und der IFD. Für die Kreditinstitute und deren übergeordnete Unternehmen sind die Anzeigeerfordernisse des § 9a AnzV i.d.F. vom 29.12.2023 diesen Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2023 zugrunde zu legen. Die großen Wertpapierinstitute haben die Anzeigeerfordernisse des § 9a AnzV entsprechend anzuwenden; dazu werden Verwaltungsakte durch die BaFin erlassen. Für die mittleren Wertpapierinstitute wird die Bundesanstalt eine Allgemeinverfügung bezüglich der Meldungen REM HE veröffentlichen. Diejenigen mittleren Wertpapierinstitute, die die Meldungen zum Vergleich der Vergütungspraktiken (REM BM) und zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle (REM GAP) nach der IFD einreichen müssen, werden hierzu einzeln von der BaFin aufgefordert.

Anwendungsbereich

In den Anwendungsbereich der Vergütungsmeldungen nach dem KWG und der AnzV fallen grundsätzlich:

  • CRR-Kreditinstitute bzw. deren übergeordnete Unternehmen, 
  • Institute im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG, sofern diese das Einlagengeschäft betreiben, sowie 
  • Große Wertpapierinstitute.

In den Anwendungsbereich der Vergütungsmeldungen nach dem WpIG fallen grundsätzlich die mittleren Wertpapierinstitute. 

Abweichend hiervon ergibt sich abhängig von der jeweiligen Meldung ein jeweils spezifischer Anwendungsbereich. So ist insbesondere von der Meldung zum Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nur eine geringe Anzahl der Institute betroffen.

Einreichungsfristen

Ab dem Meldestichtag 31.12.2023 sind alle Meldungen jeweils bis zum 15. Juni des Folgejahres einzureichen. Die Meldungen unterliegen unterschiedlichen Meldezyklen, die der folgenden Tabelle entnommen werden können.

Einreichungsfrist 
(jeweils zum Meldestichtag 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres)

 

2024

2025

2026

2027

2028

REM BM

15.06.

15.06.

15.06.

15.06.

15.06.

REM HR

--

15.06.

--

15.06.

--

REM HE

15.06.

15.06.

15.06.

15.06.

15.06.

REM GAP

15.06.

--

--

15.06.

--

Informationen zur elektronischen Einreichung

Die Vergütungsmeldungen sind von den Kreditinstituten und Wertpapierinstituten elektronisch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die elektronischen Meldungen ausschließlich über das Bundesbank-ExtraNet im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) entgegen. Die Einreichung von Fehlanzeigen ist nicht mehr vorgesehen.

Die Einreichung der XBRL-Dateien erfolgt über den Extranet-Filetransfer in das Postfach „PRISMA – Einreichung von bank- und finanzaufsichtlichen Meldungen (ITS / RTF / BGR / KONTAKT).“

Eine eventuell notwendige Erst- oder Folgeregistrierung muss daher im Fachverfahren „Bankenaufsichtliches Meldewesen“ für die gleichnamige Funktion „PRISMA - Einreichung von bank- und finanzaufsichtlichen Meldungen (ITS / RTF / BGR / KONTAKT)“ erfolgen. 

Es wird empfohlen, die Registrierung um die Funktion „PRISMA – Feedback zu bank- und finanzaufsichtlichen Meldungen (ITS / RTF / BGR / KONTAKT)“ zu ergänzen, um die automatisierten Validierungsberichte herunterladen zu können.