Glossar
Was finde ich in dieser Rubrik?
Fachbegriffe lassen sich leider nicht immer vermeiden - insbesondere bei so komplexen Themen wie der Geldpolitik. In unserem Glossar finden Sie daher eine Vielzahl von Begriffen kurz erklärt und alphabetisch sortiert.
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Nachfrageinflation bezeichnet einen Anstieg des allgemeinen Preisniveaus, der auf eine Erhöhung der Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen zurückzuführen ist.
Übersteigt in einem Markt die Nachfrage das vorhandene Angebot, sind die Verbraucher in der Regel bereit, höhere Preise für die Produkte zu zahlen. Dies ermöglicht den Unternehmen, die Preise für ihre Produkte zu erhöhen. Eine Erhöhung der Nachfrage kann verschiedene Gründe haben. Finanzpolitische Maßnahmen wie Steuersenkungen, eine Erhöhung der Sozialleistungen oder auch eine durch Konsumverzicht geprägte Periode (z. B. Coronapandemie, Lieferkettenproblematik) führen dazu, dass Verbraucher in der Folge mehr Geld für Konsumausgaben zur Verfügung haben. Auch der Staat selbst kann durch steigende Investitionsausgaben zu einer Erhöhung der Nachfrage beitragen. Die gestiegene Nachfrage führt dazu, dass Unternehmen ihre Produktionskapazitäten ausbauen. Hierfür benötigen sie selbst Güter, was wiederum die Nachfrage erhöht. Außerdem kann eine importierte Nachfrageinflation vorliegen. Dies bedeutet, dass sich bei einer hohen Inflationsrate im Ausland der Export von inländischen, günstigeren Produkten erhöht und die Nachfrage des Auslands nach den inländischen Produkten steigt.
Siehe auch
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Die Nahfeldfeldkommunikation (Near Field Communication, NFC) ist ein Funkstandard zur drahtlosen Datenübertragung, welcher auch im Zahlungsverkehr Anwendung findet. Zur Übertragung der Daten müssen die mit der Technik ausgestatteten Gegenstände wenige Zentimeter voneinander entfernt sein. Dadurch ist es für Dritte sehr schwer, illegal Daten abzugreifen. Mittlerweile werden zunehmend Bankkarten und Mobiltelefone mit NFC-Chips ausgestattet, so dass die Benutzer an entsprechend ausgerüsteten Kassenterminals Kleinbetragszahlungen im Wege des „kontaktlosen Bezahlens“ abwickeln können.
Siehe auch
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In der Fachsprache des Eurosystems werden die nationalen Bankaufsichtsbehörden als National Competent Authorities bezeichnet. In Deutschland sind dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die dem Bundesfinanzministerium unterstellt ist, und die Deutsche Bundesbank.
Siehe auch
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Eine Nationale Zentralbank (NZB; National Central Bank, NCB) ist in der Fachsprache des Eurosystems die Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats. Zur sprachlichen Vereinfachung hat sich in Bezug auf das Eurosystem bzw. ESZB neben der Abkürzung EZB – die keine nationale Zentralbank ist – die Abkürzung NZB eingebürgert.
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Der auf einem Wertpapier genannte, aufgedruckte Betrag wird Nennwert oder auch Nominalwert genannt. Für Zinsen und Dividenden, die nach Prozenten berechnet werden, ist immer der Nennwert maßgebend. Bei börsengehandelten Wertpapieren kann der Nennwert erheblich vom Kurswert abweichen.
Siehe auch
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Als nicht-signifikantes Institut (Less Significant Institute; LSI) werden in der Fachsprache der europäischen Bankenaufsicht jene Banken bezeichnet, die von nationalen Behörden beaufsichtigt werden.
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Nichtbanken nennt man in der Fachsprache Akteure außerhalb des Bankensystems wie private Haushalte, private Organisationen ohne Erwerbscharakter (z. B. Vereine, Kirchen), öffentliche Haushalte und alle Wirtschaftsunternehmen, die keine Banken sind.
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Nach der "No-Bail-Out"-Klausel (Art. 125 AEU-Vertrag) ist der Europäischen Union ebenso wie den Mitgliedstaaten verboten, für Verbindlichkeiten eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu haften. Dies soll den Staaten einen Anreiz zu verantwortungsvoller Finanzpolitik setzen, weil sie nicht damit rechnen können, bei fiskalischer Nachlässigkeit aufgefangen zu werden. Ebenso verboten sind die monetäre Staatsfinanzierung durch EZB und nationale Zentralbanken (Art. 123 AEUV) und der bevorrechtigte Zugang von Einrichtungen der Union oder der Mitgliedsstaaten zu den Finanzinstituten (Art. 124 AEUV), also die Verpflichtung von Instituten, öffentlichen Einrichtungen Kredite zu geben oder besondere Vergünstigungen für Institute, die das tun.
Siehe auch
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Als notenbankfähige Sicherheiten werden solche Sicherheiten bezeichnet, die das Eurosystem für seine liquiditätszuführenden Operationen als Besicherung akzeptiert. Das Eurosystem verlangt, dass die Banken für alle Kredite, die sie von den Zentralbanken erhalten, notenbankfähige Sicherheiten stellen. Sollte eine Bank einen Kredit nicht zurückzahlen können, kann die Zentralbank die Sicherheit am Markt verkaufen und den Verkaufserlös nutzen, um den Verlust aus dem Kreditgeschäft auszugleichen. Das Eurosystem akzeptiert eine breite Palette von Sicherheiten, die im einheitlichen Sicherheitenverzeichnis zusammengefasst sind. In diesem Sicherheitenrahmen werden neben marktfähigen Sicherheiten (z. B. Schuldverschreibungen) auch nicht marktfähige Sicherheiten (z. B. Kreditforderungen) akzeptiert. Beide müssen einheitlichen Bonitätsanforderungen genügen. Die Sicherheiten werden zur Verfügung gestellt, indem die Banken dem Eurosystem entweder das Eigentum an diesen Vermögenswerten übertragen (Pensionsgeschäfte) oder sie als Pfand hinterlegen (besicherte Kredite). Die Sicherheiten sind im Eurosystem grenzüberschreitend nutzbar. Im Eurosystem können alle notenbankfähigen Sicherheiten über das Korrespondenzzentralbank-Modell und – im Fall von marktfähigen Sicherheiten – über zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen in der Währungsunion auch grenzüberschreitend genutzt werden.
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Weiterführende Informationen
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Der Begriff Notenmonopol drückt aus, dass die nationalen Zentralbanken zur Ausgabe der Euro-Banknoten berechtigt sind. Im Eurosystem besitzt die Europäische Zentralbank mit den nationalen Zentralbanken der Euro-Länder das ausschließliche Recht zur Notenausgabe. Sie geben die Banknoten über die Geschäftsbanken in Umlauf. Zentralbanken werden bisweilen auch als Notenbanken bezeichnet.
Weiterführende Informationen
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Als Notfall-Liquiditätshilfe (englisch: Emergency Liquidity Assistance, ELA) wird eine Maßnahme bezeichnet, bei der eine nationale Zentralbank des Eurosystems einem solventen Finanzinstitut mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen eine Unterstützung gewährt, die dem betreffenden Institut Zentralbankgeld verschafft. Eine Notfall-Liquiditätshilfe gilt nicht als Teil der einheitlichen Geldpolitik, resultierende Kosten und Risiken sind von der betreffenden nationalen Zentralbank zu tragen. Der EZB-Rat kann nach Artikel 14.4 des ESZB-Statuts mit Zweidrittelmehrheit die Beschränkung von ELA-Operationen beschließen, wenn diese nach seiner Auffassung nicht mit den Zielen und Aufgaben des Eurosystems vereinbar sind.
Siehe auch
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Ein Darlehen wird laut Prüfungsberichtsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als notleidender Kredit bezeichnet, wenn seine Rückzahlung unwahrscheinlich erscheint und für die Bank daher ein Einzelwertberichtigungsbedarf entsteht oder eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners mindestens 90 Tage in Verzug ist.
Siehe auch