Teilnahmemöglichkeiten
Eine Teilnahme an den GLRG‑II ist prinzipiell als Einzelinstitut sowie als Zusammenschluss mehrerer Kreditinstitute unter einem Leitinstitut in einer GLRG‑II-Gruppe möglich
Einzelinstitute
Zur Teilnahme an den Offenmarktgeschäften sind gemäß Artikel 55 der grundsätzlich nur finanziell solide, mindestreservepflichtige Kreditinstitute berechtigt, die die operationellen Kriterien ihrer NZB erfüllen. Zur Teilnahme an den GLRG‑II ist zusätzlich die Erfüllung der GLRG‑II-Meldepflichten notwendig
Nachfolgend stellen wir Ihnen die operationellen Kriterien der Deutschen Bundesbank zusammen:
Zur Teilnahme an den Offenmarktgeschäften, zu denen auch die GLRG‑II gehören, ist ein qualifiziertes TARGET2-Konto notwendig. Möglich sind die folgenden Kontomodelle:
- PM-Konto
- PM-light-Konto
- HAM-Konto mit Verrechnungsinstitut
Bei Fragen zu Kontomodellen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige KBS oder den National Service Desk von TARGET2.
Neben dem TARGET2-Konto ist die Einrichtung eines kostenlosen Sicherheitenkontos und Dispositionsdepots notwendig. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Sicherheitenmanagement unter Telefon (069) 2388-2477.
Da die GLRG‑II über das OffenMarkt Tender Operations System (OMTOS) der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden, sind auch hierfür Registrierungen notwendig. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Tenderkoordination unter Telefon (069) 2388-1480.
Meldepflichten im Rahmen der GLRG‑II
Vor der erstmaligen Teilnahme an den GLRG‑II ist zudem der erste Bilanzdatenmeldebogen zum jeweiligen im GLRG‑II Kalender veröffentlichten Termin einzureichen. Auf Basis dieses Meldebogens werden von der Deutschen Bundesbank die Benchmark und das globale Kreditlimit ermittelt. Details über die Meldepflichten finden Sie im Bereich Meldepflichten und Audit.
Gruppen
Die Teilnahme an den GLRG‑II ist zusätzlich in Form einer Bietergruppe möglich.
Eine GLRG‑II-Bietergruppe ist der Zusammenschluss mehrerer MFI aus dem Euroraum unter einem Leitinstitut, das als einziges Gruppenmitglied die operativen Voraussetzungen zur Teilnahme an den Offenmarktgeschäften erfüllen muss. Details zu den operativen Voraussetzungen haben wir unter dem Menüpunkt Einzelinstitute zusammengestellt.
Die Bietungslimits sowie der Zinssatz der GLRG‑II der Bietergruppe errechnen sich auf Grundlage der aggregierten Bilanzdaten aller Gruppenmitglieder. Die Bundesbank nimmt ihr Wahlrecht in Art. 7 (4) des GLRG‑II-Rechtsakts wahr und besteht auf der Einreichung disaggregierter Meldedaten für alle Gruppenmitglieder.
Für eine Bietergruppe handelt ausschließlich das Leitinstitut im eigenen Namen. Vertragliche Beziehungen der Bundesbank in Bezug auf abgeschlossene GLRG‑II bestehen ausschließlich zu dem Leitinstitut, das für die ordnungsgemäße Abwicklung und Besicherung verantwortlich ist.
Bedingungen für die Bildung von GLRG‑II-Bietergruppen:
Um als neue Bietergruppe an den GLRG‑II teilzunehmen, ist mindestens eines der folgenden Kriterien zu erfüllen:
- Enge Verbindung: Kreditinstitute, zwischen denen eine "enge Verbindung" (Close Link) gem. AGB/BBk V. Nr. 3 (5) besteht, können eine Bietergruppe bilden.
- Indirekte Mindestreservehaltung: Geschäftspartner, die als Mittler für ein oder mehrere andere Kreditinstitute die Mindestreserve halten, können mit einem oder mehreren dieser Kreditinstitute eine Bietergruppe bilden.
- Weiterhin können Kreditinstitute, die einer konsolidierten Bankenaufsicht unterliegen, ebenfalls als Bietergruppe anerkannt werden. Für solche Kreditinstitute gelten die Regelungen entsprechend 1.(ii) mutatis mutandis.
Eine Gruppenbildung ist auch länderübergreifend innerhalb des Euroraums möglich. Die Zuständigkeit der Bundesbank beschränkt sich auf Fälle, in denen es sich bei dem Leitinstitut um einen geldpolitischen Geschäftspartner der Bundesbank handelt. Für andere Fälle ist die nationale Zentralbank des jeweiligen Leitinstituts zuständig.
Jede Bietergruppe hat ein Leitinstitut zu bestimmen. Von diesem Leitinstitut ist die Teilnahme als Bietergruppe entsprechend der Fristen des GLRG‑II-Zeitplans bei der Bundesbank schriftlich zu beantragen.
Der Antrag hat folgende Informationen/Anlagen zu enthalten:
den Namen des Leitinstituts,
ein Verzeichnis der MFI-Kennungen und Namen aller an der Bietergruppe teilnehmenden Kreditinstitute,
das maßgebliche Kriterium für die Bildung der Bietergruppe sowie einen entsprechenden Nachweis (insb. Nachweis der engen Verbindungen innerhalb der Bietergruppe oder der Beziehungen zur indirekten Haltung der Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern),
im Fall von Gruppen von Instituten, zwischen denen enge Verbindungen bestehen: die rechtsverbindlich unterzeichneten Erklärungen aller an der Gruppe teilnehmenden Institute, dass sie förmlich beschlossen haben, dieser Bietergruppe anzugehören und nicht einzeln oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an einem GLRG teilnehmen sowie den Nachweis, dass diese Entscheidung von den höchsten Entscheidungsträgern getroffen wurde und mit gültigen Rechtsvorschriften übereinstimmt,
in Fällen der indirekten Mindestreservehaltung und von Gruppen deren Mitglieder der konsolidierten Bankenaufsicht unterliegen: die rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Leitinstituts, dass alle an der Gruppe teilnehmenden Institute (formwirksam) beschlossen haben, dieser Bietergruppe anzugehören und nicht einzeln oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an einem GLRG‑II teilzunehmen, sowie den Nachweis über ein gemeinsames zentrales Liquiditätsmanagement der in der Gruppe zusammengeschlossenen Institute.
Als eng verbundene Gruppen, die einer konsolidierten Aufsicht unterstehen, werden auch rechtlich unselbständige Niederlassungen derselben Rechtsperson angesehen, sofern diese im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.
Der Antrag auf Einrichtung einer neuen Bietergruppe für die GLRG‑II ist von zwei Mitarbeitern des Leitinstituts, die für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Bundesbank zeichnungsberechtigt sind, zu unterzeichnen. Erforderliche Erklärungen der Gruppenmitglieder sind von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der jeweiligen Häuser zu unterzeichnen. Soweit es sich bei den Gruppenmitgliedern um Geschäftspartner der Bundesbank handelt, ist die Zeichnung durch zwei Mitarbeiter des jeweiligen Gruppenmitglieds, die für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Bundesbank zeichnungsberechtigt sind, erforderlich. Für andere Gruppenmitglieder ist die Zeichnungsberechtigung gesondert nachzuweisen.
Die Bundesbank übermittelt dem Leitinstitut entsprechend dem GLRG‑II-Zeitplan schriftlich die Entscheidung über die Anerkennung der Bietergruppe. Sollte die Zusammenstellung der Bietergruppe in der beantragten Form nicht bestätigt werden, wird das Leitinstitut über die Gründe der Ablehnung unmittelbar informiert und kann den Antrag, falls möglich, in korrigierter Fassung erneut übermitteln.
Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag möglichst frühzeitig an folgende Adresse:
Deutsche Bundesbank
M 301 – Geldpolitische Tenderoperationen
Postfach 11 12 32
60047 Frankfurt am Main
Änderungen der Bietergruppen während der GLRG‑II-Laufzeit
Die Zusammensetzung von Bietergruppen für GLRG‑II kann sich unter folgenden Umständen ändern:
Ein Gruppenmitglied wird von einer Bietergruppe ausgeschlossen, wenn:
die Voraussetzungen für die Gruppenbildung in Bezug auf dieses Gruppenmitglied entfallen (z.B. Wegfall der engen Verbindung) oder
das Gruppenmitglied die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Kreditgeschäften des Eurosystems nicht mehr erfüllt. Verliert das Leitinstitut seine Berechtigung zur Teilnahme an geldpolitischen Geschäften, so erlischt der Gruppenstatus. Zudem muss jedes Mitgliedsinstitut der Gruppe in einem Staat des Euro-Währungsgebietes niedergelassen sein und die Voraussetzungen des Artikels 55 a bis c der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank erfüllen.
Ein neues Gruppenmitglied kann zu einer GLRG‑II-Bietergruppe hinzukommen, wenn weitere enge Verbindungen oder indirekte Mindestreservehaltungen zu der Gruppe im Eurosystem nach dem 30.04.2016 etabliert werden. Das Leitinstitut muss in diesen Fällen einen Antrag auf Änderung der Gruppenzusammensetzung bei der Bundesbank einreichen. Änderungen der Gruppenzusammensetzung können Auswirkungen auf die Möglichkeit der Teilnahme an künftigen GLRG‑II haben. Zudem können daraus resultierende Neuberechnungen der Limite dazu führen, dass das Leitinstitut im Rahmen von GLRG‑II aufgenommene Liquidität vorzeitig zurückzahlen muss.
Sachverhalte, die Einfluss auf die Zusammensetzung einer Bietergruppe haben, sind der Bundesbank unverzüglich mitzuteilen.